Welche Vertragsgrundlage für Bauverträge?

VOB/B oder BGB?

Die Verbraucherschutzverbände haben sich mit Ihrer Ansicht durchgesetzt, dass in Verträgen mit privaten Bauherren die - wenn sie als Ganzes vereinbart war - bislang als ausgewogenes Vertragswerk geltende VOB/B der Einzelprüfung nach dem AGB-Paragraphen des BGB unterliegen.

Dabei hat sich herausgestellt, dass einige Paragraphen den Erfordernissen des AGB-Rechts nicht genügen.

Die Vereinbarung der VOB/B als Vertragsgrundlage ist damit auch unter den mit der Vertragserstellung befassten Baufachleuten fraglich geworden.

 

Aus Sicht des Büroinhabers, Dipl.-Ing.(FH) Marc Ellinger ist die VOB/B trotzdem die bessere Vertragsgrundlage als das Werkvertragsrecht nach BGB.

 

Die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist, wie der Name schon aussagt, auf die Gegebenheiten des Baugeschehens hin ausgerichtet.

Das BGB hingegen ist sehr allgemein gehalten und berücksichtigt die Besonderheiten des Baugeschehens so gut wie gar nicht.

Auch wenn die VOB/B in der aktuellen Fassung nur eine vierjährige Gewährleistungsfrist und das Anrecht des Bauausführenden auf Abschlagszahlungen vorsieht, bietet sie als Vertragsgrundlage auch für den privaten Bauherren klare Vorteile.

 

Die VOB/B kennt im Gegensatz zum BGB eine klare Vorgehensweise für die Handhabung von im Zuge der Baumaßnahme, d.h. vor der Abnahme, erkannten Mängel.

Diese sind bei Gültigkeit der VOB/B nach §4 Nr.7 zu handhaben. Dieser Paragraph räumt dem Auftraggeber ein Recht auf Neuerstellung der als mangelhaft erkannten Teilleistung ein.

Das BGB hingegen kennt die Konstellation der Mängelrüge vor Abnahme zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht. Demzufolge gibt es keinerlei rechtliche Handhabe für Auftraggeber oder für im Auftrag des Auftraggebers tätigen Bauleiter.

Dieser Sachverhalt führt zu einer erheblichen Handlungsunsicherheit auf allen Seiten. Muss ein Auftragnehmer eine Mängelrüge überhaupt während seiner Leistungserbringung zur Kenntnis nehmen? Wann und welchen Kollateralschäden an anderen Bauteilleistungen werden solcherart erkannten Mängel beseitigt?

Das Haftungsrisiko ist hoch und in ihrem Gesamtumfang noch nicht abzusehende negative Auswirkungen auf das einzelne Baugeschehen wahrscheinlich.

 

Die übliche Gewährleistungsfrist nach VOB/B lässt sich in der Vertragsverhandlung auf die 5 Jahresfrist nach BGB verlängern. Das Recht des Auftragnehmers zur Stellung von Abschlagsrechnungen kann durch einen ebenfalls in der Vertragsverhandlung vereinbarten Zahlungsplan in geregelte Bahnen gelenkt werden.