Mängelrüge vor Abnahme §4 Nr.7 VOB/B

Wie schon gesagt, die Beweislast liegt bei Ihnen. Sie müssen nachweisen, dass eben gerade kein Mangel vorliegt. Aber wie?

 

Als Bausachverständiger könnte ich Ihnen ein Gutachten zu diesem Sachverhalt ausfertigen, das unter Umständen tatsächlich zu dem Fazit kommt, dass kein Mangel vorliegt.

Dieses Gutachten braucht Zeit, Zeit die im Bauzeitenplan i.d.R. nicht zur Verfügung steht.

Dieses Gutachten kostet Ihr Geld, d.h. es entstehen Kosten, die nicht kalkuliert sind.

Am Ende halten Sie ein Parteigutachten in Händen, auf dass sich Ihr Auftraggeber einlassen kann, aber nicht muss.

Und wenn er das nicht tut - Pech gehabt.

 

Sofern Sie definitiv der Meinung sind, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, kann ich Ihnen nur raten, sich mit Ihrem Auftraggeber auf ein Schiedsgutachten zu einigen.

Auch ein Schiedsgutachten braucht Zeit und kostet Geld, aber, wenn Ihre Überzeugung zutrifft, nicht Ihr Geld.

Der besondere Charme liegt darin, dass die Parteien in der Schiedsgutachtenvereinbarung vereinbaren sich dem Schiedsgutachten zu unterwerfen.

 

Sollten Sie in dieser Situation sein, erreichen sie mich über das Kontaktformular.

 

Und wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, dann tun Sie gut daran die Angelegenheit den Regelungen folgend auf dem schnellsten Wege aus der Welt zu schaffen.